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Beratung in akuten Unternehmenskrisen
Akute Unternehmenskrisen sind vor allem durch zunehmende Liquiditätsprobleme gekennzeichnet. Solange Sie noch ausreichend Geld und Zeit haben, können Sie scheinbar auf jede Situation reagieren – auch auf eine sich abzeichnende Krise. Denn nur mit noch vorhandenen liquiden Mitteln und ausreichend Zeit werden Sie in der Lage sein, Ihr Unternehmen und damit Ihre Existenz aus eigener Kraft zu retten!
Je länger Sie aber warten, je mehr Sie die ersten Anzeichen ignorieren (vgl. Startseite) oder vor Krisensymptomen die Augen verschließen, desto geringer wird Ihr Handlungsspielraum – und die „Abwärtsspirale“ dreht sich immer schneller bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre Handlungsoptionen erschöpft sind.
Unser vielfach erprobter Beratungsprozess hilft Ihnen zunächst mit einer Standortbestimmung, dem QuickCheck:
Der QuickCheck dient der objektiven und raschen Aufnahme der Ist-Situation. Sie erhalten einen Bericht mit ersten Lösungsansätzen und einem vorläufigen Maßnahmenplan.
Mit dem Quick-Check-Gutachten verfügen Sie also über eine valide Grundlage für weitere Entscheidungen, die wir – entsprechend den Ergebnissen des Gutachtens – wie folgt unterstützen:
- Erstellung einer formalisierten Zahlungsfähigkeitsprüfung (Basis: einschlägige BGH-Rechtsprechung zu den Themen „Zahlungsunfähigkeit“ und „Insolvenzantrag“)
- Erstellung von umfassenden Sanierungskonzepten (Gutachten Basis: Standard S 6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer / IDW)
- Beratung zur Umsetzung dringender Sofortmaßnahmen (z.B. Forderungsabbau, Lieferanten-vereinbarungen und -moratorien, Reduktion von Vorratsbeständen, Sale-and-Lease-Back usw.)
- Begleitung der Verhandlungen mit Banken, Arbeitnehmervertretern und anderen Gläubigern.
- Unternehmensinterne und externe Kommunikation
- Unterstützung bei der Turnaround-Finanzierung
- Restrukturierungs-/Sanierungscontrolling (Kontrolle und Steuerung der Maßnahmenumsetzung)
- Umsetzungsbegleitung und Interim Management, auf Wunsch unter Gestellung eines erfahrenen Sanierungsmanagers („Chief Restructuring Officer“/ CRO)
Was ist eigentlich besser: Außergerichtliche oder gerichtliche Sanierung?
Vorteile einer außergerichtlichen Sanierung…
- Eine Sanierung ohne gerichtliche Hilfe ist grundsätzlich dann möglich, wenn Ihr Unternehmen über eine solide Kunden- und Auftragsbasis verfügt und nur singuläre Schwächen vorliegen, z.B. unrentable Zweigstellen, saisonale Schwankungen oder rückläufige Erträge. Sie sollten ausreichend Zeit und Geld haben, um eine Sanierung ohne gerichtlichen Eingriff in die Gläubigerrechte selbst zu finanzieren.
- Der entscheidende Unterschied zu einer gerichtlichen Sanierung ist, dass ein außergerichtlicher Gläubigervergleich nicht veröffentlicht werden muss. Allerdings wird auch eine außergerichtliche Sanierung Ihren Lieferanten und Mitarbeitern nicht dauerhaft entgehen, zumal diese Gruppen als Gläubiger i.d.R. miteinbezogen werden müssen.
- Eine außergerichtliche Sanierung (Vergleich) läuft ohne Mitwirkung eines Gerichts ab, daher fallen hier keine Gerichts- und Verwaltungskosten an. Außerdem sparen Sie die Kosten für den Insolvenzverwalter – gleichwohl sollte auch außergerichtlich ein erfahrener Sanierungsberater ein Konzept erstellen und die Verhandlungen moderieren!
Nachteile einer außergerichtlichen Sanierung
- Zumeist ist die außergerichtliche Sanierung schwieriger durchzusetzen als eine gerichtliche, da grundsätzlich alle Gläubiger zustimmen müssen. Ein richterlicher Beschluss fehlt. Stimmt auch nur ein Gläubiger nicht zu, wird die Sanierung kaum gelingen. Dies wird vielfach von Gläubigern ausgenutzt, um sich Sondervorteile zu verschaffen, was dann meist die für die Sanierung dringend notwendige Liquidität verringert
- Außergerichtlich gelten die Sanierungsvorschriften der Insolvenzordnung nicht, also insbesondere kein Vollstreckungsschutz, keine verkürzten Kündigungsfristen für Miet- und Arbeitsverträge und kein Insolvenzgeld zur Deckung der Personalkosten von 3 Monaten
- Außerdem sind Sie bei einer außergerichtlichen Sanierung einem größeren Druck ausgesetzt. Als Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG haben Sie lediglich eine Frist von drei Wochen ab Eintreten (nicht erst wenn Sie ihn bemerken) des Insolvenzgrundes, um eine außergerichtliche Sanierung zu realisieren. Ansonsten müssen Sie Insolvenz anmelden, um sich nicht durch Insolvenzverschleppung persönlich straf- und haftbar zu machen.
Welche der Sanierungsvarianten für Ihr Unternehmen der richtige Weg ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dies hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die bei jedem Unternehmen individuell ermittelt werden sollten.
Nach Vorlage des Quick Check Gutachtens verfügen Sie jedoch über eine valide Entscheidungsgrundlage, um auch diese Frage zuverlässig zu beantworten.