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Insolvenznahe Beratung

Ist es tatsächlich an der Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen und wenn ja, welchen?

Schutzschirmverfahren oder Regelinsolvenzverfahren ?  Bleiben Sie im „driver seat“ oder überlassen Sie Ihr Unternehmen dem Insolvenzverwalter?

Diese Fragen sind auf Grund der Individualität eines jeden Unternehmens und der Vielzahl zu berücksichtigender externer Faktoren nicht pauschal zu beantworten. Wir helfen Ihnen im Spannungsfeld zwischen gesetzlicher  Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags und dem Wunsch auf Rettung Ihres Unternehmen.

I. Option Schutzschirmverfahren

Sanierung des Unternehmens über das Schutzschirmverfahren. RSI sichert Ihnen die  professionelle Begleitung bei der Antragstellung und der Verfahrensabwicklung.

Mit dem am 1. März 2012 in Kraft getretenen „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) gibt der Gesetzgeber sanierungsbedürftigen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren weitgehend in Eigenregie durchzuführen (unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten „Sachwalters“).  Die Aufgaben im Schutzschirmverfahren  (§ 270 b InsO) werden zwischen Schuldner, Gericht und vorläufigem Sachwalter geteilt, wobei sich der Ablauf  wie folgt darstellt:

Schaubild Schutzschirmverfahren

RSI unterstützt und begleitet den Unternehmer im gesamten Schutzschirmverfahren, insbesondere bei folgenden Schritten:

1. Erstellung der Bescheinigung (Ziff. 6) zur Vorlage bei Gericht mit folgenden Inhalten:

– Feststellung der (nur) drohenden Zahlungsunfähigkeit  

Die in § 270b Abs.1 Satz 3 InsO vorgesehene Bescheinigung über die drohende Zahlungsunfähigkeit erstellen wir in Anlehnung an die einschlägige BGH-Rechtsprechung sowie den Standard PS 800 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Dort wird erläutert, welche Prüfungshandlungen durchzuführen sind, um Zahlungsunfähigkeit gegen drohende Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen. Zahlungsunfähigkeit i.S. von. § 17 InsO liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht mehr erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Als Grundlage zur Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bedarf es eines Finanz- oder Liquiditätsplans, der auf einem Finanzstatus aufbaut.

– Überschuldungsprüfung

Auf die Aufstellung einer Überschuldungsbilanz kann verzichtet werden, wenn die Fortbestehensprognose (Zahlungsfähigkeitsprognose für das laufende und das folgende Geschäftsjahr) positiv ausfällt.

– Nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung

Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung zum ESUG darauf hingewiesen, dass man davon abgesehen habe, ein umfassendes Sanierungsgutachten für den Eintritt in das Schutzschirmverfahren zu verlangen, da dies kleineren und mittleren Unternehmen den Zugang zum Verfahren erheblich erschweren würde. Als Argument gegen die Vorlage eines vollständigen Sanierungsgutachtens führt die Gesetzesbegründung ausdrücklich dessen hohe Kosten an. Würde man ein solches Gutachten verlangen, wäre gerade kleinen und mittleren Unternehmen der Weg zum Schutzschirmverfahren verwehrt. Vor diesem Hintergrund sollten die Gründe der Bescheinigung zu folgenden Bereichen belastbare Kernaussagen enthalten, damit die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplans unter Eigenverwaltung ausgeschlossen werden kann:

  • Kurze Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der vergangenen drei Jahre in Form von GuV und Bilanz,
  • Analyse der Krisenursachen und der Krisenstadien gemäß IDW S 6,
  • Erste Sanierungsansätze und Maßnahmen zur Beseitigung der Krisenursachen (Skizze Maßnahmenplan),
  • Identifizierung von offensichtlichen Sanierungshemmnissen und des erwarteten Verhaltens der wichtigsten Gläubiger (Banken, Gesellschafter, Kunden, Lieferanten etc.),
  • Integrierte Unternehmensplanung für das laufende Wirtschaftsjahr und mindestens zwei Folgejahre (Ergebnis-, Finanz- und Bilanzplan)
  • Erste Skizze des Leitbildes des sanierten Unternehmens.

2. Antragstellungen bei Gericht (Ziff. 5, 7 – 10)

3. Begleitung des Unternehmens im Schutzschirmverfahren (Ziff. 15 – 17) und während der Überleitung in das eröffnete Verfahren

Ziff 15 Erstellung Insolvenzplan.  § 229 InsO erfasst die Insolvenzpläne, die eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und eine (teilweise) Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen der Fortführung vorsehen. Die Anlagen sollen den Gläubigern die Beurteilung erleichtern, ob die angestrebte Sanierung gelingen wird. Wir erstellen gemeinsam mit dem gerichtlich bestellten Sachwalter insbesondere folgende Plananlagen:

  • Planbilanz auf den Stichtag des Wirksamwerdens des Plans. Etwaige durch den Plan eintretende Änderungen bezüglich der Aktiva und Passiva sind zu erfassen. Insoweit ist eine Prognose vorzunehmen. Aufgrund der planimmanenten Fortführung des schuldnerischen Unternehmens werden dabei i.d.R. Fortführungswerte anzusetzen sein. Ferner sind die Masseverbindlichkeiten zu erfassen, die vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 258 Abs. 2 InsO zu tilgen bzw. sicherzustellen sind.
  • Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, die grundsätzlich den gesamten Zeitraum der Sanierung umfassen muss, also den Zeitraum bis zur voraussichtlichen Erfüllung des Insolvenzplanes aus den künftigen Einnahmen. Zweckmäßigerweise wird diese nach Jahresabschnitten unterteilt.
  • Plan-Liquiditätsrechnung für denselben Zeitraum.
  • Planbilanz zu Zerschlagungswerten, um die für § 245 und § 251 InsO erforderliche Vergleichsrechnung (mit Plan, ohne Plan) zu dokumentieren

II. Option Regelinsolvenzverfahren

RSI prüft die Voraussetzungen und unterstützt den Unternehmer bei der Antragstellung und Einleitung des Regelinsolvenzverfahrens

Was bedeutet Regelinsolvenz?

Gründe für die Stellung eines Insolvenzantrags sind die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit (hierbei kann nur der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellen).

Es handelt sich um ein gerichtliches Verfahren.

Zu Beginn des Verfahrens steht die Insolvenzantragstellung  durch den Unternehmer (oder durch einen Gläubiger). Dies geschieht am zuständigen Insolvenzgericht.

Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung und der Vorbereitung eines etwaigen Insolvenzplanes, der bereits mit dem Antrag bei Gericht vorgeleget werden kann.

Ablauf

Zunächst erfolgt erst einmal eine Prüfung durch das Insolvenzgericht bzw. durch den beauftragten Gutachter. Hierbei wird festgestellt, ob der vorliegende Antrag überhaupt zulässig ist, ob es sich bei dem vorgetragenen Insolvenzantragsgrund tatsächlich um einen solchen handelt und ob genügend Masse vorhanden ist (mindestens soviel, dass die Verfahrenskosten gedeckt werden).
Gleichzeitig entscheidet das Gericht auch darüber, einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen (vorläufig deshalb, da das Verfahren noch nicht eröffnet ist). Dies ist regelmäßig der Fall.

Darüber hinaus werden Sicherungsmaßnahmen vorgenommen, die verhindern sollen, dass durch die Gläubiger weiter in das Vermögen vollstreckt wird und damit das Unternehmen an Masse verliert.

Planvorlage

Wenn Sie sich als Unternehmer rechtzeitig mit Ihrer Krise auseinandersetzen und sich schon früh darüber im Klaren sind, dass Ihr Unternehmen sanierungsfähig ist und Sie auch alles daran setzen wollen, dass es weitergeht, dann sollten Sie keine Zeit mehr verlieren und Kontakt mit erfahrenen Sanierungsberatern aufnehmen und mit diesen zusammen schon vor der Antragstellung einen Insolvenzplan ausarbeiten. Diesen Plan können Sie schon bei der Antragstellung dem Gericht vorlegen (sogenannter prepackaged plan). Dadurch wird das Insolvenzplanverfahren erheblich beschleunigt und Sie können direkt nach Annahme des Plans mit dessen Umsetzung beginnen. Das spart Zeit und Geld.

Sofern Sie nicht vorher schon einen Insolvenzplan ausgearbeitet haben, bleibt Ihnen dennoch die Möglichkeit dies nach Verfahrenseröffnung anzustoßen. Sollte der (vorläufige) Insolvenzverwalter dem zustimmen, so kann dieser, zusammen mit Ihnen oder auch alleine, einen solchen Insolvenzplan erstellen und dem Gericht vorlegen. Dazu bleiben ihm allerdings grundsätzlich nicht mehr als drei Monate Zeit.

Insolvenzverfahren

Sind alle Eröffnungsvoraussetzungen gegeben und ist genug Masse vorhanden, erteilt das Insolvenzgericht den sogenannten Eröffnungsbeschluss. Das Insolvenzverfahren ist somit eröffnet. Es wird ein Verwalter ernannt und das Datum für den Berichts- und den Prüfungstermin festgelegt. Von nun an ist der Insolvenzverwalter für die Führung des Unternehmens verantwortlich. Er tritt damit an die Stelle des Geschäftsführers, und zwar mit allen Rechten und Pflichten, es sei denn es wurde Eigenverwaltung beantragt.

Weiterhin werden die Gläubiger nach erfolgtem Eröffnungsbeschluss aufgefordert, unverzüglich ihre Forderungen zur Eintragung in die Insolvenztabelle (Sammlung der Forderungen aller Gläubiger) anzumelden.

Zu dem Prüfungstermin werden nun alle Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingeladen. Die berechtigten Forderungen werden nach Prüfung in die Insolvenztabelle eingetragen.
Am Berichtstermin werden die Gläubiger durch den Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und über die Ursachen für die Insolvenz informiert. Der Insolvenzverwalter gibt eine Empfehlung ab, wie es seiner Meinung nach mit dem Unternehmen weiter gehen soll (Liquidation, Sanierung, etc.). Zu diesem Zweck legt der Verwalter eine Forderungstabelle (mit den angemeldeten Forderungen), eine Vermögensübersicht (des insolventen Unternehmens) und ein Masseverzeichnis, das die vorhandene Masse einmal bei Fortführung des Unternehmens und einmal bei Liquidation des Unternehmens zeigt, vor.

Nun muss die Gläubigerversammlung entscheiden, wie es mit dem Unternehmen weitergeht. Dabei wird die Entscheidung wesentlich vom vorgelegten Masseverzeichnis beeinflusst werden (die Gläubiger können daran sehen, wann Sie mehr erhalten: bei Fortführung oder bei Liquidation des Unternehmens).

Wenn sich die Gläubiger gegen eine Fortführung entscheiden, wird das Unternehmen nun liquidiert. Dazu wird das Schuldnervermögen verwertet.

Dabei wird entweder die Masse in ihre einzelnen Vermögensbestandteile zerlegt und dann verkauft (liquide gemacht) oder das gesamte insolvente Unternehmen bzw. funktionsfähige Teile hiervon werden veräußert. Die Erlöse hieraus werden dann noch entsprechend der Quote an die einzelnen Gläubigergruppen verteilt (nachdem die absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigt und die Verfahrenskosten sowie die Masseschulden beglichen wurden).

Ende des Verfahrens

Als Letztes wird dann der gerichtliche Schlusstermin abgehalten, in dem auch, sofern beantragt, über eine Restschuldbefreiung (bei natürlichen Personen) entschieden wird. Wird die Restschuldbefreiung gewährt, beginnt eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode für den Schuldner, nach deren Ende er von den verbliebenen Verbindlichkeiten befreit wird.
Dem Schlusstermin folgt am Ende die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und das Unternehmen wird (sofern erforderlich) aus dem Handelsregister gelöscht.